Satzung

SATZUNG

DES VEREINS ZUR ERHALTUNG DES

XANTENER DOMES E.V.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung des Xantener Domes e.V.". Er hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in Xanten und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er fördert die Denkmalpflege und auch kulturelle Zwecke, insbesondere:

 

a) die Wiederherstellung und die Erhaltung des St. Viktor-Domes in Xanten mit seiner historischen denkmalwerten Ausstattung als Bauwerk von nationaler Bedeutung sowie den Schutz, die Wiederherstellung und die Erhaltung des Denkmalbereiches um den Dom durch geeignete personelle und sachliche Maßnahmen, zum Beispiel den Betrieb einer Dombauhütte;
b) die Unterstützung des Stiftsarchivs, der Stiftsbibliothek, eines Stiftsmuseums und einer Schatzkammer, die mit dem St. Viktor-Dom in kulturellem Zusammenhang stehen;
c) die Erschließung der im Dom vorhandenen Kunstschätze und der noch erhaltenen Werte für die Öffentlichkeit;
d) die Bearbeitung und Herausgabe der historischen Quellen, die die Geschichte des Domes, des Stiftes, des Stiftsarchivs und des Niederrheins darstellen, und die Veröffentlichung der Grabungsergebnisse, gegebenenfalls in einem vereinseigenen Verlag;
e) die wissenschaftliche Auswertung der vorgenannten Tätigkeiten;
f) die Belebung des Domes und seiner Umgebung als Veranstaltungsort für kulturelle Ereignisse, die der spirituellen Aufgabe des Domes als einer christlichen Kirche entsprechen, zum Beispiel für Veranstaltungen von kirchenmusikalischen Konzerten;
g) die Förderung der Kirchenmusik im allgemeinen;
h) die alleinige und eigenverantwortliche Verwendung von Mitteln des Vereins, von Spenden und öffentlichen Zuwendungen für den Vereinszweck..
Die Arbeit des Vereins richtet sich nach christlichen Grundsätzen und Wertvorstellungen.

 

2. Der Verein ist gemeinnützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen können im Rahmen der Jahresetatplanungen gebildet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Die Mitgliedschaft wird begründet durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand.

Mitglieder, die sich um die Ziele und die Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Stellung ordentlicher Mitglieder, sind jedoch nicht zur Beitragsleistung verpflichtet.

Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus, wenn es spätestens drei Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich den Austritt erklärt hat. Der Austritt wird zum Schlusse des Geschäftsjahres wirksam.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz zweimaliger Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht gezahlt hat.

Die Mitgliedschaft endet ferner bei Tod eines Mitgliedes bzw. Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied ist.

Einem ausgeschiedenen Mitglied stehen keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.

 

§ 4

Beiträge

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Erhebung und Höhe eines Mitgliedsbeitrages bestimmen.

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal unter der Leitung des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung unter der des stellvertretenden Vorsitzenden statt. Sind beide verhindert, so leitet der Geschäftsführer die Versammlung.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 % der Mitglieder beschlussfähig.

Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Des weiteren muss eine Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen werden, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes und des Beschlussvorschlages fordern.

Der Vorstand lädt mit zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch Aufgabe zur Post zur Mitgliederversammlung ein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die fristgemäße Einladung ist Aufgabe zur Post (Poststempel).

Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern nicht das Gesetz zwingend oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Wahl eines Prüfungsorgans für die jährliche Prüfung,
- Entgegennahme eines Prüfungsberichtes,
- Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Auflösung der Dombauhütte,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.

Die vorstehenden Beschlussgegenstände müssen bei der Berufung der Mitgliederversammlung mit angekündigt werden.

Die Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.

Über die in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, welche von dem Versammlungsleiter und
–schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

a) dem jeweiligen Propst der Kirchengemeinde St. Viktor in Xanten als geborenem Mitglied,

b) dem ersten Vorsitzenden,

c) seinem Stellvertreter,

d) dem Geschäftsführer, der gleichzeitig Schatzmeister ist und die Geschäftsstelle leitet.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, unter denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein müssen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, regelt die Belange der Dombauhütte und nimmt die dem Verein satzungsgemäß obliegenden Aufgaben in sinnvoller Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand der St. Viktor-Gemeinde wahr.

Die Wahl eines jeden zu wählenden Vorstandsmitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, bei Ersatzwahlen jeweils bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode; jedes zu wählende Vorstandsmitglied bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis an seiner Stelle ein Nachfolger gewählt wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist baldmöglichst, gegebenenfalls in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, eine Ersatzwahl zu veranlassen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur solche Personen gewählt werden, die im Zeitpunkt der Wahl ihr 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; dies gilt nicht für geborene Mitglieder des Vorstandes.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand ein, sooft es die Belange des Vereins erfordern. Er leitet die Versammlung des Vorstandes. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem Versammlungsleiter und –schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Kuratorium

 

Das Kuratorium berät den Vorstand bei seiner Arbeit. Es besteht aus

a) dem Vorstand,
b) den geborenen Mitgliedern: dem Bischof von Münster oder einem von ihm entsandten Vertreter, dem jeweiligen Regionalbischof mit Sitz in Xanten,
c) den vom Vorstand weiter zu benennenden Mitgliedern.

Die Kuratoriumsmitglieder zu c) werden vom Vorstand berufen bzw. abberufen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von Drei Jahren; gerechnet vom Beginn des auf die Berufung folgenden Kalenderjahres an und endet mit Ablauf des dritten Jahres. Der Vorstand kann das ausscheidende Kuratoriumsmitglied erneut berufen. Der Vorsitzende des Vorstandes lädt das Kuratorium zu den Sitzungen ein und führ den Vorsitz.

 

§ 9

Kommissionen

 

Der Vorstand kann Kommissionen bilden und abberufen. Der Vorstand benennt die Mitglieder der Kommissionen, insbesondere bei Bedarf fachkundige Personen. Die Kommissionen erarbeiten Empfehlungen für die Entscheidungen des Vorstandes. Der Vorstand kann den Kommissionen Arbeitsaufträge erteilen. Die Aufgaben ergeben sich im wesentlichen aus § 2 der Satzung.

Die Kommissionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der jeweiligen Kommission.

Ein Mitglied einer Kommission wird durch den Vorsand auf die Dauer von drei Jahren berufen, gerechnet von dem Beginn des auf die Berufung folgenden Kalenderjahres an. Der Vorstand kann diese Person bei einem Ende ihrer Mitgliedschaft in der Kommission erneut als Mitglied einer Kommission berufen.

Der Vorstand kann jederzeit jede Berufung zum Mitglied einer Kommission aufheben, etwa wenn dieses Mitglied wegen beruflicher Verpflichtungen nicht an den Sitzungen der Kommission teilnehmen kann.

Das Amt des Vorsitzenden einer Kommission endet mit dem Ende seiner Berufung zum Mitglied dieser Kommission. Wenn diese Person durch den Vorstand erneut zum Mitglied der Kommission berufen wird, können die Mitglieder dieser Kommission sie auch erneut zum Vorsitzenden wählen.

Der Vorstand ist zu den Sitzungen der Kommissionen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuladen und über diese zu informieren. Die Einladung zu den Kommissionssitzungen erfolgt durch den jeweiligen Kommissionsvorsitzenden.

In jedem Falle ist eine Dombaukommission zu bilden. Der Kirchenvorstand der St. Viktor-Gemeinde entsendet aus seiner Mitte zwei Mitglieder in die Dombaukommission. Baumaßnahmen, die von den jeweiligen Gremien, der Dombaukommission und dem Kirchenvorstand in Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben vorbereitet werden, sollen hinsichtlich ihrer Ausführung zwischen dem Vorstand des Vereins zur Erhaltung des Xantener Domes e.V. und dem Kirchenvorstand der St. Viktor-Gemeinde Xanten abgestimmt werden.

 

§ 10

Vertretung

 

Vereins-, Vorstands-, Kuratoriums- oder Kommissionsmitglieder müssen ihre Funktionen persönlich wahrnehmen; eine Vertretung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, der Stimmabgabe oder auch in Sitzungen ist nicht zulässig, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich zugelassen.

 

§ 11

Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde St. Viktor in Xanten unter der Auflage, es in dem in § 2 festgelegten Sinne zu verwenden.

 

beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Xanten am 28. Mai 1947; mit Abänderungen durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 29. Mai 1953, 28. Oktober 1960, 12. Oktober 1982, 30. Oktober 1991, 28. Oktober 2001,
10. September 2005 und 07. November 2012